Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht dient dazu, Mitbewerber, Verbraucher und Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen und soll einen unverfälschten Wettbewerb sicherstellen. Neben einer gesetzlichen Generalklausel, die unlautere geschäftliche Handlungen verbietet, finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zahlreiche Einzelbestimmungen, welche Handlungen als unlauter angesehen werden, so zum Beispiel irreführende Angaben, unzumutbare Belästigungen (wie unaufgeforderte Telefonwerbung, Spam) oder Anschwärzung.

Der Wettbewerbsverstoß zieht im Regelfall eine Abmahnung nach sich, mit der der Verletzer aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Mit dem Wettbewerbsverstoß entsteht ein Unterlassungsanspruch, damit das Verhalten künftig unterbunden wird, ein Auskunftsanspruch, in welchem Umfang die verletzende Handlung begangen wurde und ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Handlung entstanden ist, nebst Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Soweit der Verletzer keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben sollte, kann der Unterlassungsanspruch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt werden, an dessen Ende das gerichtliche Verbot der Handlung steht. Die einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Regelung dar, der Unterlassungsanspruch ist ggf. mit einer Klage zur Hauptsache ebenso zu verfolgen wie die weiteren Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Wir helfen Ihnen gerne dabei, im Zusammenhang mit Ihrer Marktstrategie Ihren Wettbewerbern erst gar keine Angriffsfläche für eine Abmahnung zu bieten, unterstützen Sie aber ebenso gerne, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und schnelles Handeln gefragt ist – oder ein Wettbewerber die Regeln für einen lauteren Geschäftsverkehr nicht einhalten sollte. Zu diesem Zwecke setzen wir Ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche im Wege der Abmahnung, einer einstweiligen Verfügung und einer Hauptsacheklage durch und verfolgen auch im Anschluß Ihre Ansprüche, beispielsweise auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Spiegelbildlich hierzu unterstützen wir Sie dabei, Ansprüche aus einer Abmahnung abzuwehren und Ihre Interessen in einem Verfügungs- oder Hauptsacheverfahren zu vertreten.

Ihr Vorteil: Beratung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Eine seriöse Beratung im gewerblichen Rechtsschutz erfordert eine hohe Spezialisierung des Rechtsanwalts, da die Rechtsprechung stark fragmentiert und durch zahlreiche Einzelfallentscheidungen geprägt ist.

Einen anerkannten Nachweis dieser Fähigkeiten führt ein Rechtsanwalt durch den Erwerb des entsprechenden Fachanwaltstitels. Die Bezeichnung „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ darf nur führen, wer besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweisen kann, was den erfolgreichen Abschluß einer theoretischen Zusatzausbildung und der Dokumentation einer bestimmten Anzahl selbständig betreuter Mandate geschieht.

Henning Stoffregen hat den Titel „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ erworben und kann Sie in allen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes wie dem Wettbewerbsrecht effektiv unterstützen.